BFH - Beschluss vom 28.07.2004
IX B 50/04
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1531
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1128/02

Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Fremdvergleich

BFH, Beschluss vom 28.07.2004 - Aktenzeichen IX B 50/04

DRsp Nr. 2004/14056

Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Fremdvergleich

Ist einem Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen nicht zu entnehmen, ob es sich bei dem vereinbarten Mietzins um eine Warm- oder Kaltmiete handelt, scheitert die steuerrechtliche Anerkennung des Mietverhältnisses daran, dass eine Hauptpflicht nicht klar und eindeutig vereinbart wurde.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und deshalb nach § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nicht vor. Es bedarf keiner Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; denn die Vorentscheidung ist bei der Prüfung des Mietverhältnisses der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit den Eltern der Klägerin nicht von der Rechtsprechung des BFH abgewichen. Sie hat den Fremdvergleich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Beweisanzeichen zutreffend durchgeführt.

Das Finanzgericht (FG) ist insbesondere nicht vom BFH-Urteil vom 7. Juni 1994 IX R 121/92 (BFH/NV 1995, 112) abgewichen. Anders als im Streitfall wertete in jenem Verfahren die Vorinstanz das Mietverhältnis als rechtsmissbräuchlich i.S. von § 42 der (). Darin sah der BFH einen Rechtsfehler und hob das Urteil auf. Die Prüfung des Fremdvergleichs, um die es im Streitfall geht, stand dort noch aus.