OLG Köln - Urteil vom 27.05.2005
1 U 72/04
Normen:
BGB § 535 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 12/04

Mietvertragliche Konkurrenzschutzklausel für Rechtsanwalt

OLG Köln, Urteil vom 27.05.2005 - Aktenzeichen 1 U 72/04

DRsp Nr. 2005/9952

Mietvertragliche Konkurrenzschutzklausel für Rechtsanwalt

Zur Auslegung einer vertraglichen Konkurrenzschutzklausel (hier: Rechtsanwälte) unter maßgeblicher Berücksichtigung des Prioritätsgrundsatzes.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte dem Kläger Konkurrenzschutz zu gewähren hat.

Mit Mietvertrag vom 16.5.2001 mietete der Kläger, der die Erlaubnis hat, sich als Fachanwalt für Familienrecht und für Arbeitsrecht zu bezeichnen, von der Beklagten Büroräume zum Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei an. § 21 des Mietvertrages lautet wie folgt: "Dem Mieter wird Konkurrenzschutz gewährt für die Fachrichtungen Arbeits- und Familienrecht. Dem Mieter ist bekannt, dass sich im gleichen Objekt eine Rechtsanwaltskanzlei mit dem Schwerpunkt Strafrecht befindet. Der Mieter verpflichtet sich bei einer Untervermietung oder Aufnahme als Bürogemeinschaft diese Fachrichtung nicht abzudecken."

Bei der erwähnten, im selben Objekt ansässigen Anwaltskanzlei handelt es sich um die Kanzlei des Rechtsanwalts C O, der die von ihm genutzten Räume mit Vertrag vom 21.1.1991 angemietet hatte. Im Jahre 2002 nahm Rechtsanwalt C O seinen Sohn, D O, als Anwalt in seine Kanzleiräume auf. Rechtsanwalt D O wirbt mit der Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie den Tätigkeitsschwerpunkten Vertrags- und Erbrecht auf dem Praxisschild.