BGH - Urteil vom 27.04.2016
VIII ZR 323/14
Normen:
BGB § 464; BGB § 472; BGB § 535 Abs. 1 S. 2; BGB § 545; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 566 Abs. 1; BGB § 577 Abs. 1; BGB § 577 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2016, 818
MietRB 2016, 202
NJW-RR 2016, 784
NZM 2016, 467
ZMR 2016, 2
ZMR 2016, 771
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 222 C 364/13
LG Köln, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 58/14

Mietvertragliche Vereinbarung der Mitbenutzung eines Gartenteils; Erlöschen eines Mietverhältnisses durch Konfusion; Nachträglicher Erwerb des mit dem Recht zur Gebrauchsnutzung verbundenen Eigentums an der Mietsache durch den Mieter; Mieterseitiger Erwerb einer in Wohnungseigentum umgewandelten Mietwohnung durch Ausübung des Vorkaufsrechts; Ersetzung der bisherigen mietvertraglichen Nutzungsrechte; Verschaffung des ungestörten alleinigen Besitzes an den Mieter

BGH, Urteil vom 27.04.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 323/14

DRsp Nr. 2016/9083

Mietvertragliche Vereinbarung der Mitbenutzung eines Gartenteils; Erlöschen eines Mietverhältnisses durch Konfusion; Nachträglicher Erwerb des mit dem Recht zur Gebrauchsnutzung verbundenen Eigentums an der Mietsache durch den Mieter; Mieterseitiger Erwerb einer in Wohnungseigentum umgewandelten Mietwohnung durch Ausübung des Vorkaufsrechts; Ersetzung der bisherigen mietvertraglichen Nutzungsrechte; Verschaffung des ungestörten alleinigen Besitzes an den Mieter

a) Ein Mietverhältnis kann nicht wirksam entstehen, wenn auf Gebrauchsnutzerseite eine Person beteiligt ist, die zugleich Vermieterstellung einnimmt, und es erlischt durch Konfusion, wenn der Mieter nachträglich das mit dem Recht zur Gebrauchsnutzung verbundene Eigentum an der Mietsache erwirbt.b) Eine vom Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB vorzunehmende Gebrauchsüberlassung erfordert in Fällen, in denen - wie bei der Raummiete - der Gebrauch der Mietsache notwendig deren Besitz voraussetzt, über die Gestattung/Duldung eines (Mit-)Gebrauchs oder die bloße Einräumung der Möglichkeit zum (Mit-)Gebrauch hinaus die Verschaffung des ungestörten alleinigen Besitzes an den Mieter, damit dieser die Mietsache ausschließlich, und zwar auch unter Ausschluss des Vermieters, benutzen kann.