KG - Urteil vom 10.01.2005
8 U 17/04
Normen:
BGB § 281 Abs. 1 Satz 1 (n.F.) ; BGB § 307 ; BGB § 535 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 146
Vorinstanzen:
AG Schöneberg - 107 C 343/03 - 18.12.2003 u. 22.01.2004,

Mietvertragsklausel über Durchführung von Schönheitsreparaturen durch Mieter

KG, Urteil vom 10.01.2005 - Aktenzeichen 8 U 17/04

DRsp Nr. 2005/2036

Mietvertragsklausel über Durchführung von Schönheitsreparaturen durch Mieter

»Zur Wirksamkeit einer Klausel in einem Wohnraummietvertrag, wonach die Schönheitsreparaturen je nach dem Grad der Abnutzung unverzüglich auszuführen sind.«

Normenkette:

BGB § 281 Abs. 1 Satz 1 (n.F.) ; BGB § 307 ; BGB § 535 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Klägerin sind unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachte Schadensersatzanspruches wegen nicht vorgenommener Schönheitsreparaturen gemäß § 281 Abs.1 Satz 1 BGB n.F. (EGBGB 229 § 5 Satz 2), denn im streitgegenständlichen Mietvertrag ist die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf die Beklagten als Mieter abgewälzt worden.

Der streitgegenständliche Mietvertrag enthält zur Durchführung von Schönheitsreparaturen folgende Regelungen:

§ 4 Ziffer 6 Schönheitsreparaturen trägt der ............. Mieter (vgl. § 13).

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