1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß das mit Vertrag vom 20.1.1994 begründete Pachtverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 13.11.1996 beendet worden ist, so daß diese den noch ausstehenden Pachtzins für die Monate Januar bis März 1997 in Höhe des durch das angefochtene Urteil zuerkannten Betrages von 9.447,70 DM zu entrichten hat, bei dem es aus Sicht der Kläger sein Bewenden haben soll.
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