BFH - Beschluss vom 11.12.2003
II B 151/02
Normen:
BewG § 27 § 79 Abs. 1, 2, 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 472
Vorinstanzen:
FG Münster - 19.9.2002 - 3 K 4934/01 Ew, EW,

Mietwert: übliche Miete i.S.d. BewG

BFH, Beschluss vom 11.12.2003 - Aktenzeichen II B 151/02

DRsp Nr. 2004/2805

Mietwert: übliche Miete i.S.d. BewG

1. Die übliche Miete i.S.d. § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG richtet sich nach der Jahresrohmiete, die nach den Wertverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt für die Räume in dem Zustand regelmäßig gezahlt worden wäre, den sie im Feststellungszeitpunkt hatten.2. Bei der zulässigen Schätzung der üblichen Miete anhand eines Mietspiegels ist für die Einteilung in die einzelnen Ausstattungsklassen von den Verhältnissen am 1.1.1964 auszugehen, also darauf abzustellen, welche Ausstattungsmerkmale damals als bereits allgemein üblich angesehen werden konnten.

Normenkette:

BewG § 27 § 79 Abs. 1, 2, 5 ;

Gründe:

I. Durch notariellen Vertrag vom 13. September 1997 haben der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seine Ehefrau, die Beigeladene (Beigeladene), eine Eigentumswohnung in X zum Preis von 150 000 DM erworben. Die Wohnung hat eine Größe von insgesamt 39,81 qm. Sie besteht aus einem großen Wohnraum mit Kochnische und Balkon, einem kleinen Zimmer, einem Flur und einem Duschraum mit WC. Zu der Wohnung gehört ein Abstellplatz in der Tiefgarage des Hauses.