BFH - Beschluss vom 27.07.2004
IV B 201/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1645
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 11.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1196/01

Mietzahlungen zwischen Ehegatten

BFH, Beschluss vom 27.07.2004 - Aktenzeichen IV B 201/02

DRsp Nr. 2004/16319

Mietzahlungen zwischen Ehegatten

1. Nach ständiger BFH-Rspr. sind Vereinbarungen zwischen Ehegatten nur anzuerkennen, wenn sie eindeutig und ernstlich vereinbart sind und entspr. dieser Vereinbarung auch durchgeführt werden.2. Dem wird nicht genüge getan, wenn der eine Ehegatte nicht den geschuldeten Mietzins auf das Mietkonto einzahlt, sondern nur Einnahmen aus seiner Praxis dort eingehen, die in etwa der Höhe des geschuldeten Mietzinses entsprechen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.