OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.02.2021
7 U 109/20
Normen:
BGB § 313 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 30.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 66/20

Mietzins für GewerberäumeCoronabedingte Schließungsanordnung eines GeschäftsKein Sachmangel der MietsacheUnzumutbarkeit der Mietzahlung (vorliegend verneint)

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2021 - Aktenzeichen 7 U 109/20

DRsp Nr. 2022/14721

Mietzins für Gewerberäume Coronabedingte Schließungsanordnung eines Geschäfts Kein Sachmangel der Mietsache Unzumutbarkeit der Mietzahlung (vorliegend verneint)

1. Die coronabedingte Schließungsanordnung eines Geschäfts begründet weder einen Sachmangel der Mietsache noch eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung des Vermieters.2. Die Annahme der Unzumutbarkeit der Mietzahlung im Rahmen von § 313 BGB setzt eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls voraus, bei der der Rückgang der Umsätze, mögliche Kompensation durch online-Handel, öffentliche Leistungen, ersparte Aufwendungen, z.B. durch Kurzarbeit oder Vermögenswerte durch nicht verkaufte und noch verkaufbare Ware zu berücksichtigen sind.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 30.07.2020 - 5 O 66/20 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.

III.

Dieses Urteil und das in Ziffer I. genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 313 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 1;

Gründe

I.