OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.08.2021
6 W 42/21
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1; BGB § 104 Abs. 3; BGB § 567 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 567 Abs. 2; RVG -VV Nr. 3104;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 97/20

Mietzins für Heizungen und Schadensersatz wegen unterlassener Herausgabe eines Heizgerätes nach MietendeSofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussFestsetzung einer Terminsgebühr

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.08.2021 - Aktenzeichen 6 W 42/21

DRsp Nr. 2021/13635

Mietzins für Heizungen und Schadensersatz wegen unterlassener Herausgabe eines Heizgerätes nach Mietende Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Festsetzung einer Terminsgebühr

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 19.03.2021 (Az. 1 O 97/20) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1; BGB § 104 Abs. 3; BGB § 567 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 567 Abs. 2; RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

I.

Mit Klageschrift vom 09.03.2020 begehrte die Klägerin von der Beklagten vor dem Landgericht Potsdam (Az. 1 O 97/20) Mietzins für Heizungen und Schadensersatz wegen Nichtherausgabe eines Heizgerätes nach Mietende nebst Verzugszinsen sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Klageschrift waren als Anlagen unter anderem die Rechnungen der Klägerin, auf denen ihre Kontoverbindung ersichtlich war, beigefügt. Die Klage nebst Anlagen wurde der Beklagten am 18.04.2020 zugestellt.