OLG Hamm - Beschluss vom 10.09.2021
30 U 147/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2022, 91
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 04.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 5/21

Mietzinsanspruch für ein Gewerbeobjekt während der Corona-PandemieAusübung eines Optionsrechts zur Verlängerung des Mietvertrages durch den gewerblichen MieterKeine Anpassung eines Mietvertrags nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage

OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2021 - Aktenzeichen 30 U 147/21

DRsp Nr. 2021/17506

Mietzinsanspruch für ein Gewerbeobjekt während der Corona-Pandemie Ausübung eines Optionsrechts zur Verlängerung des Mietvertrages durch den gewerblichen Mieter Keine Anpassung eines Mietvertrags nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage

1. Weist der Mietvertrag dem gewerblichen Mieter allein das Risiko einer vom Vermieter nicht zu vertretenden Unterbrechung des Betriebes zu und umfasst diese Risikozuweisung nach der Auslegung auch den Fall der Covid-19-Pandemie, ist der Mieter bei Pandemie bedingter Schließung seines Betriebs nicht berechtigt, nach § 313 BGB eine Anpassung des Mietvertrages zu verlangen.2. Die Ausübung eines Optionsrechts zur Verlängerung des Mietvertrages durch den gewerblichen Mieter und/oder die Vereinbarung der Verlängerung des Mietvertrages zu den bestehenden Konditionen während der Zeit der Corona-Pandemie, insbesondere während einer Covid-19 bedingten Schließung des Betriebs des Mieters, kann ein Indiz dafür begründen, dass dem Mieter ein Festhalten an dem Mietvertrag zu unveränderten Vertragsbedingungen nicht unzumutbar ist.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

I.

2. 3.