OLG Rostock - Urteil vom 18.04.2005
3 U 90/04
Normen:
ZPO § 139 ; ZPO § 139 Abs. 1 ; ZPO § 531 Abs. 2 ; BGB § 145 ; BGB § 147 Abs. 2 ; BGB § 150 Abs. 1 ; BGB § 311b ; BGB § 313 ; BGB § 535 Abs. 2 ; BGB § 550 ; BGB § 566 ; BGB § 569 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 145
OLGReport-Rostock 2005, 697
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 10.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 198/03

Mietzinsansprüche aus einem Mietvertrag über gewerblich genutzte Räume

OLG Rostock, Urteil vom 18.04.2005 - Aktenzeichen 3 U 90/04

DRsp Nr. 2005/9733

Mietzinsansprüche aus einem Mietvertrag über gewerblich genutzte Räume

1. Spätestens ein Jahr nach Ende des Zeitraumes, für den der Mieter Vorauszahlungen geleistet hat oder hätte leisten müssen, muss der Vermieter abrechnen. Mit der Abrechnungsreife entfällt das Bedürfnis des Vermieters, Vorauszahlungen zu erlangen. 2. Das Schriftformerfordernis des § 550 BGB ist gewahrt, wenn die Parteien den Vertrag ohne erheblichen zeitlichen Abstand unterzeichnen. Ein Schreibfehler bei der Datumsangabe steht der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen ( falsa demonstratio non nocet). 3. Zur Zulässigkeit der Umdeutung einer nicht zulässigen außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin

Normenkette:

ZPO § 139 ; ZPO § 139 Abs. 1 ; ZPO § 531 Abs. 2 ; BGB § 145 ; BGB § 147 Abs. 2 ; BGB § 150 Abs. 1 ; BGB § 311b ; BGB § 313 ; BGB § 535 Abs. 2 ; BGB § 550 ; BGB § 566 ; BGB § 569 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.