BGH - Beschluss vom 10.04.2018
VIII ZR 223/17
Normen:
BGB § 536 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 647
NZM 2018, 442
ZMR 2018, 921
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 19.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 164 C 1061/16
LG Koblenz, vom 10.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 36/17

Minderung der Miete bei Vorliegen von Mängeln einer Wohnung (hier: Schimmelpilzbefall); Darlegungslast des Mieters hinsichtlich Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch i.R.d. Beweiswürdigung

BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 223/17

DRsp Nr. 2018/5241

Minderung der Miete bei Vorliegen von Mängeln einer Wohnung (hier: Schimmelpilzbefall); Darlegungslast des Mieters hinsichtlich Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch i.R.d. Beweiswürdigung

Bei einer Minderung, die nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes eintritt, genügt der Mieter seiner Darlegungslast schon mit der Darlegung eines konkreten Sachmangels, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt; das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung braucht er hingegen nicht vorzutragen. Ebenso wenig ist es erforderlich, bei mehreren Mängeln eine Aufgliederung der Minderungsbeträge bezüglich der einzelnen Mängel vorzunehmen.

Tenor

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. Juli 2017 gewährt.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird der vorbezeichnete Beschluss des Landgerichts Koblenz aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 6.000 € festgesetzt.