OLG Hamm - Urteil vom 17.09.2015
18 U 19/15
Normen:
§ 535 Abs. 1 BGB; § 536 Abs. 2 BGB;
Fundstellen:
MietRB 2016, 38
NZM 2016, 202
ZMR 2016, 198
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 492/13

Minderung der Miete über Gewerberäume wegen Verstoßes gegen einen vertragsimmanenten Konkurrenzschutz in einem Gewerbecenter

OLG Hamm, Urteil vom 17.09.2015 - Aktenzeichen 18 U 19/15

DRsp Nr. 2015/20025

Minderung der Miete über Gewerberäume wegen Verstoßes gegen einen vertragsimmanenten Konkurrenzschutz in einem Gewerbecenter

1. Bei der Frage, ob und inwieweit ein anderer Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch des "Bestandsmieters" beeinträchtigt, ist sowohl die konkrete Ausgestaltung des Betriebs des anderen Mieters als auch der in dem anderen Mietvertrag vereinbarten Mietzweck in die Betrachtung einzubeziehen.2. Zur Feststellung und Bemessung der Beeinträchtigung des "Bestandsmieters" im Rahmen der Minderung bedarf es - anders als bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen - nicht der Auswertung der Umsatzentwicklung des betroffenen Mieters (wie OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 514, Az. 10 U 4/96).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.11.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Klage und Widerklage werden abgewiesen;

die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 89 % und die Beklagte zu 11 %.