BGH - Urteil vom 24.03.2004
VIII ZR 295/03
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DB 2004, 1553
JuS 2004, 822
MDR 2004, 933
NJW 2004, 1947
NZM 2004, 453
WuM 2004, 336
WuM 2004, 336
ZGS 2004, 245
ZMR 2004, 495
ZMR 2004, 495
Vorinstanzen:
LG Osnabrück,
AG Bersenbrück,

Minderung der Miete wegen Abweichung der angegebenen Wohnfläche

BGH, Urteil vom 24.03.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 295/03

DRsp Nr. 2004/9249

Minderung der Miete wegen Abweichung der angegebenen Wohnfläche

»Weist eine gemietete Wohnung eine Wohnfläche auf, die mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, stellt dieser Umstand grundsätzlich einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Einer zusätzlichen Darlegung des Mieters, daß infolge der Flächendifferenz die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist, bedarf es nicht.«

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagten mieteten von den Klägern für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Mai 2003 nach Besichtigung der Räumlichkeiten ein Reihenhaus in B., S.straße ... . In § 1 des Mietvertrages heißt es:

"Die Wohnfläche wird mit 126,45 Quadratmetern vereinbart".

Die monatliche Miete betrug zunächst 1.300 DM, ab dem 1. Februar 2002 682,57 EURO. Die monatliche Nebenkostenvorauszahlung belief sich auf 58,80 EURO. Nach § 5 des Mietvertrages erfolgte die Abrechnung der Betriebskosten nach dem Verhältnis der Wohnfläche.