1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über die Wohnung WE 17 in der G.-I.-Straße 2 in Köln. Die Klägerin war Vermieterin. die Beklagten waren Mieter. Die Kaltmiete für die Wohnung betrug 320,00 €. Die Nebenkostenvorauszahlungen beliefen sich auf 110,00 € monatlich und ab Juli 2009 auf 130,00 €. Hinzu kamen 15,00 € monatlich für einen Stellplatz.
Im Jahr 2008 kam es zu einem Wasserschaden, der in das Jahr 2009 hineinwirkte. In dessen Folge minderten die Beklagten die Miete. Wegen der nun mit der Klage geltend gemachten Beträge wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Die Klägerin nahm allerdings Verrechnungen vor.
Die letzten Arbeiten zur Beseitigung des Wasserschadens wurden am 26.05.2009 abgeschlossen.
Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten in der Zeit vom 06.04.2009 bis 14.05.2009 den Zutritt zu der Wohnung verweigert.
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