Die Parteien streiten um Mietminderung.
Die Kläger sind Vermieter, der Beklagte Mieter einer Wohnung im Hause ... . Bis Oktober 1987 betrieb die Streitverkündete in diesem Hause einen Waschsalon, welcher mit Münzwaschautomaten sowie Münzreinigungsautomaten ausgestattet war. In diesem Waschsalon wurde mit Percloräthylen (PER) gearbeitet. Bei einer Messung am 9. Februar 1988 in der Wohnung der Beklagten wurde PER in einer Raumluftkonzentration von 4,2 mg je cbm festgestellt. Die Analyse einer Blutprobe des Beklagten ergab einen Wert von 0,027 mg je Liter Blut.
Daraufhin kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 28.03.1988 (Anl. 1, Bl. 5 d.A.) an, sofort die Miete um monatlich DM 466,65 zu mindern. Aufgrund dieser Ankündigung zahlte der Beklagte entsprechend seinem Schreiben vom 28.3.1988 die Mai-Miete gar nicht und kündigte an, die überschießenden Betrag von der Juni-Miete abzuziehen, was er allerdings nicht tat. Ab Juni 1988 zahlte er die Miete in voller Höhe.
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