KG - Urteil vom 27.08.2018
8 U 193/16
Normen:
BGB § 536 Abs. 1; BGB § 814;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 9/16

Minderung des Mietzinses für Gewerberäume wegen Lärm- und Staubbelastung durch eine Baustelle und Aufbau eines Gerüstes an der Fassade des Gebäudes

KG, Urteil vom 27.08.2018 - Aktenzeichen 8 U 193/16

DRsp Nr. 2018/17935

Minderung des Mietzinses für Gewerberäume wegen Lärm- und Staubbelastung durch eine Baustelle und Aufbau eines Gerüstes an der Fassade des Gebäudes

1. Aufgrund der verminderten Werbewirksamkeit des Schaufensters einer Gewerbeimmobilie durch ein Gerüst, einer gewissen Verschattung des Ladens durch den oberhalb montierten Gerüstgang sowie Beeinträchtigungen durch Lärm und Staub erscheint eine Mietminderung um 20% während der Zeit, in der ein Gerüst an der Fassade aufgebaut ist, angemessen. 2. Hat der Mieter eine Mietminderung angekündigt, die Miete aber ungeschmälert gezahlt, ohne sich die Rückforderung vorbehalten zu haben, so steht einer teilweisen Rückforderung des Mietzinses § 814 BGB entgegen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31.8.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 29 O 9/16 - teilweise geändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 153,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.2.2016 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1; BGB § 814;

Gründe: