Die Berufung des Beklagten ist zum Teil begründet.
A
Die von der Klägerin vorgenommene Verrechnung der von dem Beklagten geleisteten Kaution in Höhe von 2.926,63 EUR sowie seiner Zahlung vom 4. Februar 2002 in Höhe von 1.500,00 EUR entbehrt ihrer Grundlagen.
Die Klägerin kann weder die Bezahlung der für den Anstrich der Wände und die Erneuerung einer Tür geforderten Beträge von dem Beklagten verlangen, noch die Bezahlung des für den Abrechnungszeitraum 2001 ermittelten Nachzahlungsbetrages in Höhe von 903,44 EUR.
Soweit es die zuerst genannten Forderungen angeht, bedarf es nicht der Erhebung der von dem Beklagten angebotenen Beweise zu dem von ihm hinreichend substantiiert dargelegten Zustand der Räume im Zeitpunkt der Rückgabe sowie deren weiterer Überlassung an andere Nutzer, denn es mangelt einem entsprechenden Anspruch jedenfalls an der Darlegung von Umständen, die die Annahme des Bestehens von Schadensersatzansprüchen rechtfertigen.
a)
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|