Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch sachlich gerechtfertigt. Sie führt zur Abweisung der Klage, soweit der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch den von der Beklagten anerkannten Betrag von 1.604,45 Euro übersteigt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
1) Der von den Parteien vereinbarte monatliche Mietzins von 850,00 DM = 434,60 Euro ist um 14,7 % = 63,89 Euro auf 370,71 Euro zu mindern, so dass sich unter Hinzurechnung der unstreitigen Nebenkostenvorauszahlung von 127,82 Euro ein Betrag von 498,53 Euro (statt 562,42 Euro) ergibt. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass die Wohnfläche des streitgegenständlichen Mietobjekts lediglich eine Größe von 51,20 Quadratmetern statt der im Mietvertrag vom 09.08.2000 angegebenen 60 Quadratmetern aufwies.
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