Die Beklagten sind Mieter in einem Haus der Klägerin. Die in der Wohnung unterhalb der Beklagten wohnenden Familie ... hat in der Zeit vom Dezember 1981 bis Mai 1983 wegen angeblicher Lärmbelästigungen durch die Familie der Beklagten 815,38 DM geltend gemacht, den die Klägerin nunmehr von den Beklagten als angeblichen Verursachern ersetzt verlangt.
Die Kläger beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten:
Von ihnen ginge keine, das normale Maß einer 3-köpfigen Familie überschreitende schuldhafte Lärmbelästigung der Nachbarn aus. Im Übrigen sei das Haus hellhörig.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Es ist Beweis erhoben worden aufgrund der prozessleitenden Verfügung vom 6. Dezember 1984 (Bl. 23) sowie vom 12. Mai 1984 (Bl. 37). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die gerichtlichen Niederschriften.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|