Die Klage ist nicht begründet.
Die Widerklage hat nur teilweise, und zwar auf den im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.04.1997 von den Beklagten formulierten Hilfsantrag und hinsichtlich dessen auch nur eingeschränkt, Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf Zahlung von 292,67 DM, §§ 535, 537, 421 BGB in Verbindung mit den Festlegungen des Mietvertrages vom 08.09.1993.
Denn in Höhe dieses Betrages haben die Beklagten den vertraglich geschuldeten Mietzins wegen der von ihnen geklagten Beeinträchtigungen im Mietgebrauch durch lärmintensives Feiern, Grillen von Mitmietern des Mehrfamilienhauses zu Recht gemindert.
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