AG Bonn - Urteil vom 29.04.1997
6 C 545/96
Normen:
BGB § 537 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 10
WuM 1997, 325

Minderung des Mietzinses wegen Lärmbelästigung durch wiederholtes abendliches Grillen von Mitmietern

AG Bonn, Urteil vom 29.04.1997 - Aktenzeichen 6 C 545/96

DRsp Nr. 2001/7498

Minderung des Mietzinses wegen Lärmbelästigung durch wiederholtes abendliches Grillen von Mitmietern

1. Wiederholte Lärmbelästigungen durch abendliches Grillen von Mitmietern stellen einen Mangel der Mietsache dar, der zur Minderung des Mietzinses berechtigt. 2. Demgegenüber kann der Mieter nicht verlangen, daß der Vermieter durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, daß das Grillen unterbleibt, da dies auf eine tatsächlich unmögliche Leistung gerichtet ist.

Normenkette:

BGB § 537 ;

Tatbestand:

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Die Widerklage hat nur teilweise, und zwar auf den im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.04.1997 von den Beklagten formulierten Hilfsantrag und hinsichtlich dessen auch nur eingeschränkt, Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf Zahlung von 292,67 DM, §§ 535, 537, 421 BGB in Verbindung mit den Festlegungen des Mietvertrages vom 08.09.1993.

Denn in Höhe dieses Betrages haben die Beklagten den vertraglich geschuldeten Mietzins wegen der von ihnen geklagten Beeinträchtigungen im Mietgebrauch durch lärmintensives Feiern, Grillen von Mitmietern des Mehrfamilienhauses zu Recht gemindert.