BFH - Urteil vom 07.08.1992
III R 45/89
Normen:
EStG (1986) § 33a Abs. 2 S. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1992, 2067
BFHE 168, 569
BStBl II 1992, 1023
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

Minderung von Ausbildungsfreibeträgen durch Ausbildungshilfen

BFH, Urteil vom 07.08.1992 - Aktenzeichen III R 45/89

DRsp Nr. 1996/11579

Minderung von Ausbildungsfreibeträgen durch Ausbildungshilfen

»§ 33a Abs. 2 EStG regelt den Abzug von Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes durch drei selbständige Tatbestände (Ausbildungsfreibeträge), mit der Folge, daß als Ausbildungshilfen bezogene Zuschüsse nur den Ausbildungsfreibetrag des jeweiligen Zeitraumes mindern, für den sie geleistet worden sind.«

Normenkette:

EStG (1986) § 33a Abs. 2 S. 1, Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Mutter einer am 14. Dezember 1967 geborenen Tochter, die sich während des gesamten Streitjahres (1987) in Berufsausbildung befand. Während der Monate Januar bis Juni war die Tochter auswärts untergebracht und erhielt Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von monatlich 407 DM. Ab Juli lebte sie wieder im Haushalt der Mutter mit der Folge, daß sich die Leistungen nach dem BAföG ab August auf monatlich 60 DM ermäßigten. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr begehrte die Klägerin die Berücksichtigung eines Ausbildungsfreibetrages gemäß § 33a Abs. 2 Ziff.1 a des Einkommensteuergesetzes 1986 (EStG) für die Monate Juli bis Dezember in Höhe von 600 DM.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte dies auch im Einspruchsverfahren ab.