OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.02.2023
13 WF 33/23
Normen:
FamFG § 256 S. 1; FamFG § 252 Abs. 2; FamFG § 252 Abs. 3; FamFG § 69 Abs. 1 S. 1; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 255 Abs. 1 S. 2; BGB § 133; BGB § 157; FamFG § 255 Abs. 6; FamFG § 254 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1301
MDR 2023, 116
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 20.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 FH 18/22

Mindestunterhalt aus übergegangenem RechtBerücksichtigung rechtzeitig vorgebrachter zulässiger Einwendungen bei MindestunterhaltRechtsübergang infolge geleisteten UnterhaltsvorschussesBeschwerde im vereinfachten VerfahrenNachweispflichten im vereinfachten Verfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2023 - Aktenzeichen 13 WF 33/23

DRsp Nr. 2023/3843

Mindestunterhalt aus übergegangenem Recht Berücksichtigung rechtzeitig vorgebrachter zulässiger Einwendungen bei Mindestunterhalt Rechtsübergang infolge geleisteten Unterhaltsvorschusses Beschwerde im vereinfachten Verfahren Nachweispflichten im vereinfachten Verfahren

Soweit der Unterhaltspflichtige im vereinfachten Verfahren vorbringt, nicht leistungsfähig zu sein und sein geringes Einkommen durch entsprechenden behördlichen Bescheid nachweist, reicht dies zur Rechtswahrung aus. Weitere Nachweise sind erst im streitigen Verfahren zu erbringen. Soweit der Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit im vereinfachten Verfahren nicht berücksichtigt wird, ist der hierauf gestützten Beschwerde stattzugeben.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 20.10.2022 aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht Zossen zurückverwiesen.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird im Beschwerdeverfahren abgesehen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.604 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 256 S. 1; FamFG § 252 Abs. 2; FamFG § 252 Abs. 3; FamFG § 69 Abs. 1 S. 1; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 255 Abs. 1 S. 2; BGB § 133; BGB § 157; FamFG § 255 Abs. 6; FamFG § 254 S. 2;

Gründe:

I.