Die Klägerin hat mit Schreiben vom 31.5.1982 die Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Miete von DM 377,55 auf DM 649,80 (das entspricht bei einer Wohnfläche von 95m² einem Quadratmeterpreis von DM 6,84) verlangt, wobei drei Vergleichswohnungen mit Quadratmeterpreisen von DM 8,33, DM 6,-- und DM 6,20 benannt worden waren.
Das Landgericht als Berufungsgericht hat am 10.8.1983 folgenden Beschluß erlassen:
"Es ist ein Rechtsentscheid zu erholen zu folgender Rechtsfrage:
Ist ein mit 3 Vergleichswohnungen begründetes Erhöhungsverlangen bereits dann unwirksam, wenn 2 der Vergleichsmieten unter der verlangten Miete liegen, der Durchschnittswert aber über dem verlangten Mietzins liegt?
Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.
II. Die Vorlage ist unzulässig.
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