BayObLG - Beschluß vom 19.07.1984
RE-Miet 12/83
Normen:
3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
WuM 1984, 276

Mit drei Vergleichswohnungen begründetes Erhöhungsverlangen

BayObLG, Beschluß vom 19.07.1984 - Aktenzeichen RE-Miet 12/83

DRsp Nr. 1996/30444

Mit drei Vergleichswohnungen begründetes Erhöhungsverlangen

Vorlegungsfrage: Ist ein mit 3 Vergleichswohnungen begründetes Erhöhungsverlangen bereits dann unwirksam, wenn 2 der Vergleichsmieten unter der verlangten Miete liegen, der Durchschnittswert aber über dem verlangten Mietzins liegt? Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

Normenkette:

3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1 Satz 1;

Sachverhalt:

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 31.5.1982 die Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Miete von DM 377,55 auf DM 649,80 (das entspricht bei einer Wohnfläche von 95m² einem Quadratmeterpreis von DM 6,84) verlangt, wobei drei Vergleichswohnungen mit Quadratmeterpreisen von DM 8,33, DM 6,-- und DM 6,20 benannt worden waren.

Das Landgericht als Berufungsgericht hat am 10.8.1983 folgenden Beschluß erlassen:

"Es ist ein Rechtsentscheid zu erholen zu folgender Rechtsfrage:

Ist ein mit 3 Vergleichswohnungen begründetes Erhöhungsverlangen bereits dann unwirksam, wenn 2 der Vergleichsmieten unter der verlangten Miete liegen, der Durchschnittswert aber über dem verlangten Mietzins liegt?

Gründe:

Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

II. Die Vorlage ist unzulässig.