AG Bergisch Gladbach - Urteil vom 06.08.1993
61 C 291/93
Normen:
BGB § 536;
Fundstellen:
WuM 1994, 197

Mitbenutzung des Hausflurs

AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 06.08.1993 - Aktenzeichen 61 C 291/93

DRsp Nr. 2001/7496

Mitbenutzung des Hausflurs

Hat der Vermieter es über 13 Jahre nahezu widerspruchslos hingenommen, daß der Mieter im Treppenhaus Schränke aufgestellt hat, so stellt sich ein Beseitigungsverlangen als rechtsmißbräuchlich dar.

Normenkette:

BGB § 536;

Tatbestand:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Beseitigung der von den Beklagten im Flur vor ihrer Wohnung abgestellten Schränke nicht zu.

Auszugehen ist zwar davon, dass der Flur vor der Wohnung von den Beklagten lediglich im rahmen des üblichen Gemeingebrauchs genutzt werden darf und somit haben die Beklagten aus dem Mietvertrag selbst keinen Anspruch auf Nutzung des Flures in der von ihnen vorgenommenen Weise herleiten können.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der im Mietvertrag vorgesehene Gebrauch des Mietobjektes und der Gemeinschafträume/Einrichtungen durch langjährige widerspruchslose Nutzung ausgeweitet werden kann (vgl. hierzu OLG Düsseldorf in DWW 1992, 82 sowie LG Hamburg in WM 1988, 67).