BVerwG - Beschluss vom 29.11.2018
9 B 3.18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; ThürStrG § 23 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Thüringen, vom 17.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen KO

Mitnutzung einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung zum Zwecke der Straßenentwässerung; Übergang der Straßenentwässerung vom Straßenbaulastträger auf den Aufgaben- bzw. Einrichtungsträger

BVerwG, Beschluss vom 29.11.2018 - Aktenzeichen 9 B 3.18

DRsp Nr. 2019/1647

Mitnutzung einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung zum Zwecke der Straßenentwässerung; Übergang der Straßenentwässerung vom Straßenbaulastträger auf den Aufgaben- bzw. Einrichtungsträger

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 17. August 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3 206,50 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; ThürStrG § 23 Abs. 5 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.

Der Beklagte möchte die beiden folgenden Fragen geklärt wissen: