AG Gießen - Urteil vom 26.11.1992
48 C 2699/92
Normen:
BGB §§ 535, 536 ;
Fundstellen:
WuM 1994, 198

Mitvermietung einer Kfz-Abstellfläche

AG Gießen, Urteil vom 26.11.1992 - Aktenzeichen 48 C 2699/92

DRsp Nr. 2001/7513

Mitvermietung einer Kfz-Abstellfläche

Der Vermieter ist nicht befugt, den Mietern das Recht zur Nutzung einer Gemeinschaftsfläche, auf der von den Mietern auch Kraftfahrzeuge abgestellt wurden, einseitig zu entziehen, auch wenn sich aus dem Mietvertrag nicht ergibt, daß ein Kfz-Abstellplatz mitvermietet ist.

Normenkette:

BGB §§ 535, 536 ;

Tatbestand:

Der Kläger wohnt seit 1974 in dem Haus ... in ..., das seit etwa 1985 den Beklagten gehört.

Am 31.03.1980 schloss der Kläger mit der damaligen Eigentümerin, der ... einen neuen Mietvertrag über die gesamte Wohnung im Dachgeschoss des Hauses. Wegen des Inhalts des Mietvertrages wird auf Blatt 6 - 9 der Akten verwiesen.

Zu dem Haus gehörte auch eine befestigte Hoffläche, auf der die Mieter seit mehr als sieben Jahren ihre Kraftfahrzeuge abstellen konnten. In den letzten Jahren stand das Hoftor ständig offen.

Im Dezember 1986 übersandten die Beklagten dem Kläger ein Mieterhöhungsverlangen, dem ein Gutachten des Sachverständigen ... beigefügt war. Auf Seite 12 dieses Gutachtens (Bl. 15 d.A.) führte der Sachverständige aus, auf dem Grundstück seien sieben PKW-Einstellplätze. Jeder Mietpartei sei ein Einstellplatz zugeordnet.