BGH - Urteil vom 18.03.2021
VIII ZR 305/19
Normen:
BGB § 555c Abs. 1; BGB § 555d; BGB § 555e; BGB § 559;
Fundstellen:
BGHZ 229, 139
MDR 2021, 665
MietRB 2021, 161
NJW-RR 2022, 11
NZM 2021, 463
ZMR 2021, 572
Vorinstanzen:
OLG München, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen MK 1/19

Modernisierungsankündigung in zeitlicher Hinsicht nur zulässig, sofern die inhaltlichen Anforderungen des § 555c Abs. 1 S. 2 BGB eingehalten werden können; Zeitlicher Zusammenhang zwischen einer Modernisierungsankündigung und dem dort angekündigten voraussichtlichen Beginn der Modernisierungsmaßnahme; Zusendung einer Modernisierungsankündigung durch den Vermieter einer großen Wohnanlage an seine Mieter mehr als elf Monate vor dem geplanten Ausführungsbeginn

BGH, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 305/19

DRsp Nr. 2021/6653

Modernisierungsankündigung in zeitlicher Hinsicht nur zulässig, sofern die inhaltlichen Anforderungen des § 555c Abs. 1 S. 2 BGB eingehalten werden können; Zeitlicher Zusammenhang zwischen einer Modernisierungsankündigung und dem dort angekündigten voraussichtlichen Beginn der Modernisierungsmaßnahme; Zusendung einer Modernisierungsankündigung durch den Vermieter einer großen Wohnanlage an seine Mieter mehr als elf Monate vor dem geplanten Ausführungsbeginn

a) Eine Modernisierungsankündigung nach § 555c Abs. 1 BGB ist in zeitlicher Hinsicht dann zulässig, wenn die Planungen so weit fortgeschritten sind, dass die inhaltlichen Anforderungen des § 555c Abs. 1 Satz 2 BGB eingehalten werden können. Eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen einer Modernisierungsankündigung nach § 555c Abs. 1 BGB und dem dort angekündigten voraussichtlichen Beginn der Modernisierungsmaßnahme im Sinne einer Höchstfrist oder eines fortgeschrittenen Planungsstandes bedarf es dagegen nicht.