BGH - Beschluss vom 12.06.2018
VIII ZR 121/17
Normen:
BGB a.F. § 559 Abs. 1; BGB a.F. § 559b Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 22.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 120 C 3820/12
LG Braunschweig, vom 05.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 422/14

Modernisierungsmieterhöhung aufgrund der Durchführung der Wärmedämmung i.R.d. Form

BGH, Beschluss vom 12.06.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 121/17

DRsp Nr. 2018/15474

Modernisierungsmieterhöhung aufgrund der Durchführung der Wärmedämmung i.R.d. Form

Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte. Bei den von § 559b BGB aF formulierten Anforderungen an die formelle Wirksamkeit einer Mieterhöhungserklärung handelt es sich um einen selbständigen Teil des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff - namentlich der materiell-rechtlichen Wirksamkeit der Mieterhöhung nach § 559 BGB aF - beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten als unzulässig zu verwerfen, soweit sie nicht die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Mieterhöhungserklärung vom 24. Februar 2012 betrifft, und sie im Übrigen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB a.F. § 559 Abs. 1; BGB a.F. § 559b Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.