BGH - Urteil vom 17.12.2014
VIII ZR 89/13
Normen:
BGB a.F. § 554 Abs. 2; BGB a.F. § 554 Abs. 3 S. 1; BGB a.F. § 559; BGB a.F. § 559b Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 14.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 216 C 138/11
LG Berlin, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 410/11

Modernisierungsmieterhöhung bei einem Teil der Baumaßnahmen als Bedingung

BGH, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 89/13

DRsp Nr. 2015/2043

Modernisierungsmieterhöhung bei einem Teil der Baumaßnahmen als Bedingung

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kläger wird das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 13. März 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der Begründetheit der Klage und hinsichtlich der Widerklage bezüglich der ab dem 1. Juli 2011 für die Dämmung der Steildächer und der Fassaden, für die Erneuerung der Heizung, der Fenster, der Rollläden, der Haustüren und der Schließanlage, bezüglich der ab dem 1. Oktober 2011 für die Dämmung der Kellerdecken und bezüglich der ab dem 1. Februar 2012 für die Anlage des neuen Müllplatzes begehrten Mieterhöhung jeweils zum Nachteil der Beklagten sowie bezüglich der ab dem 1. Februar 2012 für die Erneuerung der Rollläden begehrten Mieterhöhung zum Nachteil der Kläger entschieden hat.

Im Übrigen werden die Revision und die Anschlussrevision zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB a.F. § 554 Abs. 2; BGB a.F. § 554 Abs. 3 S. 1; BGB a.F. § 559; BGB a.F. § 559b Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Tatbestand