KG - Urteil vom 09.02.2004
8 U 160/03
Normen:
BGB § 326 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 538 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 542 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 542 Abs. 3 (a.F.) ; BGB § 545 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 509/01

Möglicher Schadensersatzanspruch des Mieters wegen fehlender Nutzbarkeit des Mietobjekts als Gaststätte

KG, Urteil vom 09.02.2004 - Aktenzeichen 8 U 160/03

DRsp Nr. 2004/4222

Möglicher Schadensersatzanspruch des Mieters wegen fehlender Nutzbarkeit des Mietobjekts als Gaststätte

1. Der Mieter kann gem. § 538 a. F. BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn die Mietsache bei Abschluss des Mietvertrages mit einem Mangel behaftet ist.2. § 538 BGB erfaßt insbesondere auch den Fall, dass der vereinbarten Nutzung des Mietobjekts von vornherein ein auf seiner Beschaffenheit oder Lage beruhendes öffentlich-rechtliches Gebrauchshindernis entgegensteht.3. Dies ist der Fall, wenn - wie im Streitfall - die Räumlichkeiten nicht die nach der Baugenehmigung für Gaststätten erforderliche Luft- und Trittschalldämmung aufweisen.4. Zur Frage, ob der Mieter vor Kündigung des Mietverhältnisses verpflichtet ist, dem Vermieter eine Frist zur Abhilfe zu setzen.

Normenkette:

BGB § 326 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 538 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 542 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 542 Abs. 3 (a.F.) ; BGB § 545 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 17. April 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor: