BGH - Urteil vom 11.07.2012
VIII ZR 36/12
Normen:
BGB § 551;
Fundstellen:
MDR 2012, 954
MietRB 2012, 286
NJW 2012, 3300
NZM 2012, 678
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 18.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 569/10
LG Berlin, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 309/11

Möglichkeit der Aufrechnung gegen eine Mietkaution mit aus außerhalb des Mietverhältnisses stammenden Forderungen

BGH, Urteil vom 11.07.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 36/12

DRsp Nr. 2012/18557

Möglichkeit der Aufrechnung gegen eine Mietkaution mit aus außerhalb des Mietverhältnisses stammenden Forderungen

Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung ist dem Treuhandcharakter der Mietkaution ein stillschweigendes Aufrechnungsverbot im Hinblick auf Forderungen zu entnehmen, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen. Mit derartigen Forderungen kann der Vermieter gegenüber dem Anspruch des Mieters auf Kautionsrückzahlung auch dann nicht aufrechnen, wenn die Kaution am Ende des Mietverhältnisses nicht für Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis benötigt wird.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 551;

Tatbestand