BGH - Urteil vom 23.11.2011
VIII ZR 74/11
Normen:
BGB § 566 Abs. 1; BGB § 573 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
MDR 2012, 78
NJW-RR 2012, 237
NZG 2012, 67
NZM 2012, 150
ZIP 2012, 377
ZMR 2012, 264
Vorinstanzen:
AG München, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 412 C 15882/08
LG München I, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 16975/08

Möglichkeit der Berufung einer GbR auf einen in der Person eines Gesellschafters bestehenden Eigenbedarfs bei Eintritt des Gesellschafters in die GbR erst nach Abschluss des Mietvertrages

BGH, Urteil vom 23.11.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 74/11

DRsp Nr. 2011/22446

Möglichkeit der Berufung einer GbR auf einen in der Person eines Gesellschafters bestehenden Eigenbedarfs bei Eintritt des Gesellschafters in die GbR erst nach Abschluss des Mietvertrages

Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses und Vermieterin der Wohnungen dieses Anwesens ist, unter Bildung von Wohnungseigentum und Eintragung der einzelnen Gesellschafter als Eigentümer der jeweils zugewiesenen Wohnungen auseinandergesetzt, tritt der neue Eigentümer in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sich auf einen in der Person eines Gesellschafters bestehenden Eigenbedarf auch dann berufen, wenn dieser der Gesellschaft bei Abschluss des Mietvertrags oder bei Eintritt der Gesellschaft in einen bestehenden Mietvertrag noch nicht angehörte (Aufgabe Senatsurteil vom 17. Juni 2007 - VIII ZR 271/06 Rn. 17).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I - 14. Zivilkammer - vom 12. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Beklagten zu 1 wird eine Räumungsfrist bis 30. Juni 2012 gewährt.

Normenkette:

BGB § 566 Abs. 1; BGB § 573 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand