BGH - Urteil vom 09.11.2011
VIII ZR 87/11
Normen:
BGB § 535 Abs. 2; BGB §§ 558 ff.; BV § 28 II;
Fundstellen:
MDR 2012, 17
MietRB 2012, 1
NJW 2012, 145
ZMR 2012, 180
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 315 C 141/10
LG Darmstadt, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 S 190/10

Möglichkeit der Erhöhung der als Marktmiete geschuldeten Grundmiete über die im Mietspiegel ausgewiesenen ortsüblichen Vergleichsmiete hinaus um einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen

BGH, Urteil vom 09.11.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 87/11

DRsp Nr. 2011/20856

Möglichkeit der Erhöhung der als "Marktmiete" geschuldeten Grundmiete über die im Mietspiegel ausgewiesenen ortsüblichen Vergleichsmiete hinaus um einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen

Ein in der Grundmiete einer preisgebundenen Wohnung enthaltener Kostenansatz für Schönheitsreparaturen im Sinne von § 28 Abs. 4 II. BV berechtigt einen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichteten Vermieter nicht, nach Entlassung der Wohnung aus der Preisbindung die nunmehr als "Marktmiete" geschuldete Grundmiete über die im Mietspiegel ausgewiesene ortsübliche Vergleichsmiete hinaus um einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen zu erhöhen (Fortführung des Senatsurteils vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 258/09, WuM 2010, 490).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 23. Februar 2011 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 15. September 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 2; BGB §§ 558 ff.; BV § 28 II;

Tatbestand