BGH - Urteil vom 30.01.2019
XII ZR 46/18
Normen:
Fundstellen:
BB 2019, 578
MDR 2019, 544
MietRB 2019, 101
NZM 2019, 474
ZMR 2019, 398
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 46/13
OLG Frankfurt/Main, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 57/17

Möglichkeit der Vereinbarung rein verbrauchsabhängiger Kostenverteilungen in einem Mietvertrag über Gewerberäume; Rechtsstreit über die Abrechnung von Heizkosten aus einem gewerblichen Mietverhältnis; Umlegbarkeit der Kosten einer Lüftungsheizung

BGH, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen XII ZR 46/18

DRsp Nr. 2019/3095

Möglichkeit der Vereinbarung rein verbrauchsabhängiger Kostenverteilungen in einem Mietvertrag über Gewerberäume; Rechtsstreit über die Abrechnung von Heizkosten aus einem gewerblichen Mietverhältnis; Umlegbarkeit der Kosten einer Lüftungsheizung

a) Nach § 10 HeizkostenV können in einem Mietvertrag über Gewerberäume auch rein verbrauchsabhängige Kostenverteilungen vereinbart werden.b) Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nur bei einem Vertrag in Betracht, der wegen einer planwidrigen Unvollständigkeit eine Regelungslücke aufweist (im Anschluss an Senatsurteil vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12 - WM 2014, 2280).

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2018 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2017 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.

Das Vorbehaltsurteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2016 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt wurde, an die Kläger mehr als 23.559,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt.