BGH - Urteil vom 09.12.2010
IX ZR 44/10
Normen:
BRAO § 59a; BRAO § 59c; RBerG Art. 1 § 3 Nr. 2; RBerG Art. 1 § 5 Nr. 2; RDG § 5; BGB § 133; BGB § 134; BGB § 157; BGB § 164 Abs. 2; BGB § 675 Abs. 1; StBerG § 3 Nr. 3; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2011, 220
DB 2011, 170
DStRE 2011, 391
FamRZ 2011, 481
MDR 2011, 265
NJW 2011, 2301
VersR 2011, 1266
WM 2011, 1770
ZIP 2011, 129
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Hall, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 1023/08
LG Heilbronn, vom 01.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 24/09

Möglichkeit der Verpflichtung einer aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehenden gemischten Sozietät vor dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zur Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen gegenüber Mandanten; Erfordernis der Befugnis zur Rechtsberatung aller Mitglieder einer Sozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Möglichkeit der Verpflichtung der Sozietät zur Erbringung einer Rechtsdienstleistung; Vermutungsregel für das Zustandekommen eines Folgemandats im engen zeitlichen Anschluss zu einem vorherigen Mandat bei Beauftragung einer Beratersozietät mit der Sozietät

BGH, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen IX ZR 44/10

DRsp Nr. 2011/745

Möglichkeit der Verpflichtung einer aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehenden gemischten Sozietät vor dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zur Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen gegenüber Mandanten; Erfordernis der Befugnis zur Rechtsberatung aller Mitglieder einer Sozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Möglichkeit der Verpflichtung der Sozietät zur Erbringung einer Rechtsdienstleistung; Vermutungsregel für das Zustandekommen eines Folgemandats im engen zeitlichen Anschluss zu einem vorherigen Mandat bei Beauftragung einer Beratersozietät mit der Sozietät

Eine aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehende gemischte Sozietät konnte sich auch vor dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes Mandanten gegenüber zur Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen verpflichten. Hat ein Mandant eine Beratersozietät mit einer Rechtsdienstleistung beauftragt, so kommt ein im engen zeitlichen Anschluss daran erteiltes Folgemandat im Zweifel wiederum mit der Sozietät und nicht mit dem angesprochenen Sozius zustande.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 1. Februar 2010 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

§ 59a;