AG Wiesbaden - Urteil vom 03.11.2010
93 C 1739/10 (31)
Normen:
BGB § 558;
Fundstellen:
WuM 2011, 163
MietRB 2011, 142
NZM 2011, 312
NJW-RR 2011, 516

Möglichkeit einer Ansetzung eines Zuschlags für Schönheitsreparaturen i.R.e. Mieterhöhung nach § 558 BGB

AG Wiesbaden, Urteil vom 03.11.2010 - Aktenzeichen 93 C 1739/10 (31)

DRsp Nr. 2013/9784

Möglichkeit einer Ansetzung eines Zuschlags für Schönheitsreparaturen i.R.e. Mieterhöhung nach § 558 BGB

Im Rahmen einer Mieterhöhung nach § 558 BGB kann ein Zuschlag für Schönheitsreparaturen auch dann nicht angesetzt werden, wenn die Schönheitsreparaturen nach dem Mietvertrag vom Vermieter zu tragen sind und bei der Mietspiegel von der Abwälzung auf die Mieter ausgeht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor selbst Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 558;

Tatbestand