BGH - Urteil vom 10.10.2012
VIII ZR 107/12
Normen:
BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 17.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 C 28/10
LG Berlin, vom 01.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 42/11

Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs unterhalb der für die fristlose Kündigung geltenden Grenze des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB

BGH, Urteil vom 10.10.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 107/12

DRsp Nr. 2012/21982

Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs unterhalb der für die fristlose Kündigung geltenden Grenze des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB

Eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist auch unterhalb der für die fristlose Kündigung geltenden Grenze des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB möglich. Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters liegt jedoch nicht vor, wenn der Mietrückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt. § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB findet keine entsprechende Anwendung auf die ordentliche Kündigung.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 1. März 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand

Der Beklagte ist seit 1972 Mieter einer Wohnung in Berlin. Die Klägerin, eine aus zwei Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist durch Eigentumserwerb im Jahr 2003 in die Vermieterstellung eingetreten.

Gemäß § 4 des Mietvertrags ist die Miete monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag, zu entrichten. Nach § 5 des Mietvertrags kann der Mieter gegenüber Mietforderungen mit Gegenforderungen nur aufrechnen, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens eine Woche vor Fälligkeit angekündigt hat.