OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.11.2012
20 W 12/08
Normen:
WEG § 10; WEG § 14 Nr. 1; WEG § 15 Abs. 1; WEG § 15 Abs. 3; WEG § 23; WEG § 28 Abs. 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 1004 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 300/07
AG Wiesbaden, vom 21.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen II 305/06

Moschee; Wohnungseigentum - Nichtigkeit eines Beschusses, mit dem die Nutzung einer zuvor als Supermarkt genutzten Gewerbeeinheit als Gebetshaus und Gemeindezentrum untersagt wird

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.11.2012 - Aktenzeichen 20 W 12/08

DRsp Nr. 2013/321

Moschee; Wohnungseigentum - Nichtigkeit eines Beschusses, mit dem die Nutzung einer zuvor als Supermarkt genutzten Gewerbeeinheit als Gebetshaus und Gemeindezentrum untersagt wird

1. Werden in der Wohnungseigentümerversammlung während noch laufender Anfechtung von Erstbeschlüssen über die Genehmigung von Jahresabrechnungen inhaltsgleiche Zweitbeschlüsse gefasst, kann aus der Bereitschaft der Versammlung, über die schon geregelte Angelegenheit erneut zu beschließen, nicht der Wille entnommen werden, die Erstbeschlüsse in jedem Fall aufzuheben, auch wenn die Anfechtung der Zweitbeschlüsse erfolgreich wäre. 2. Bei einem Widerspruch zwischen der nach der Teilungserklärung bzw. dem darin in Bezug genommenen Aufteilungsplan und der nach der Gemeinschaftsordnung zulässigen Nutzung kommt den Nutzungsangaben im Aufteilungsplan grundsätzlich kein Vorrang zu, sondern die Regelung in der Gemeinschaftsordnung geht vor. Der unbefangene Betrachter darf sich nicht darauf verlassen, dass von den verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten nur die am engsten begrenzte zulässig sei, er muss vielmehr davon ausgehen, dass die kraft Gesetzes umfassende Nutzungsmöglichkeit eines Teileigentums nur bei einer eindeutig ausgewiesenen Einschränkung entfällt.