BFH - Urteil vom 11.01.2005
IX R 66/03
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 2 Abs. 1 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; VermG § 7 Abs. 7 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 930
BFH/NV 2005, 775
BFHE 209, 87
BStBl II 2005, 480
DB 2005, 865
DStRE 2005, 641
NZM 2005, 432
Steuertelex 2005, 244
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 05.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2314/00

Nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG erlangte Mietentgelte sind als Entschädigung zu versteuern

BFH, Urteil vom 11.01.2005 - Aktenzeichen IX R 66/03

DRsp Nr. 2005/5344

Nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG erlangte Mietentgelte sind als Entschädigung zu versteuern

»Erlangt der Restitutionsberechtigte vom Verfügungsberechtigten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG Mietentgelte, so muss er sie nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG als Entschädigung versteuern.«

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 2 Abs. 1 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; VermG § 7 Abs. 7 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (1998) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Die Klägerin erwirkte mit Erfolg die Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück in Leipzig nach § 3 ff. des Vermögensgesetzes (VermG). Der Besitz an dem Grundstück wurde am 1. Mai 1997 übergeben. Außerdem kehrte die Wohnungsbaugesellschaft, die das Grundstück bis zur Übergabe verwaltete, als Verfügungsberechtigte an die Klägerin im Streitjahr nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG Nutzungsentgelte für den Zeitraum ab 1. Juli 1994 im Gesamtbetrag von 105 290 DM aus.

Diesen Betrag erfasste der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr als steuerpflichtige, tarifbegünstigte Einkünfte gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG).