OLG Rostock - Urteil vom 10.12.2007
3 U 7/07
Normen:
BGB § 407 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 116
NJ 2008, 174
NZM 2008, 449
OLGReport-Rostock 2008, 179
ZMR 2008, 374
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 520/06

Nach Abtretung der Miete getroffene Vereinbarung der Vertragspartner über eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses

OLG Rostock, Urteil vom 10.12.2007 - Aktenzeichen 3 U 7/07

DRsp Nr. 2008/299

Nach Abtretung der Miete getroffene Vereinbarung der Vertragspartner über eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses

»Auch bei einem befristet abgeschlossenen Mietverhältnis entfaltet eine nach Abtretung der Miete getroffene Vereinbarung der Vertragspartner über eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses gegenüber dem Zessionar keine Wirkung, wenn der Schuldner über die Abtretung unterrichtet ist (§ 407 Abs. 1 BGB).«

Normenkette:

BGB § 407 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin fordert aus abgetretenem Recht Miete und Schadensersatz.

In den Jahren 2000 und 2001 schloss die Firma B & S B. und S. mbH (im weiteren B & S) mit dem beklagten Amt vier mit "Mietvertrag" überschriebene Verträge über Kopiergeräte jeweils für die Dauer von fünf Jahren fest ab. B & S hatte die Geräte von der Klägerin geleast. Jeweils kurz nach Vertragsabschluss trat B & S die Zahlungs- und Herausgabeansprüche aus dem Vertrag an die Klägerin ab, was dem beklagten Amt jeweils mitgeteilt wurde.

Über das Vermögen der B & S wurde im September 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter bevollmächtigte die Klägerin zur weiteren Durchführung der Mietvertragsverhältnisse.