BGH - Urteil vom 12.12.2003
V ZR 180/03
Normen:
BGB § 906 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 428
BGHZ 157, 188
DB 2004, 757
JZ 2004, 916
JuS 2004, 440
MDR 2004, 681
NZM 2004, 193
VersR 2004, 519
WuM 2004, 215
ZMR 2004, 335
ZfIR 2004, 536
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch unter Mietern

BGH, Urteil vom 12.12.2003 - Aktenzeichen V ZR 180/03

DRsp Nr. 2004/1049

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch unter Mietern

»Beeinträchtigungen, die von einer Mietwohnung innerhalb desselben Grundstückseigentums auf eine andere Mietwohnung einwirken, berechtigen den Mieter der von den Beeinträchtigungen betroffenen Wohnung nicht zu einem verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen den Mieter der anderen Wohnung.«

Normenkette:

BGB § 906 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Der Beklagte betreibt als Mieter im zweiten Obergeschoß eines Ärztehauses eine Arztpraxis. Über die Osterfeiertage 1999 platzte in dieser Praxis ein Zuleitungsschlauch zu einem Waschbecken. Infolgedessen kam es in den darunter liegenden Räumen, in denen die bei der Klägerin versicherten Ärzte, ebenfalls als Mieter, eine Gemeinschaftspraxis für Oralchirurgie betreiben, zu einem Wassereinbruch. Hierbei entstanden Schäden an den Räumlichkeiten und am Inventar, derentwegen die Klägerin Versicherungsleistungen in Höhe von 190.915,46 DM erbracht hat. Aus übergegangenem Recht verlangt sie diesen Betrag von dem Beklagten erstattet.