Der Kläger vermietete der Beklagten durch Vertrag vom 14. Mai 1976 auf dem Grundstück S. 17 in H. 2.908 qm Neubauhalle und 193 qm Büro- und Sozialräume, 450 qm beheizbare Werkstatt, 5.000 qm asphaltierte Freifläche mit Wasseranschluß und einen Kran für gewerbliche Zwecke zu einem monatlichen Mietzins von 21.300 DM. Im Mietvertrag ist unter anderem bestimmt:
"§ 4 Mietzeit und Kündigung
...
2. Das Mietverhältnis endet mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, zu dem der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigt, jedoch frühestens am 30. September 1981. ... Der Mieter hat ab 1. Oktober 1981 für weitere fünf Jahre das Mietvorrecht. Fortsetzung des Mietverhältnisses müssen schriftlich vereinbart werden. ...
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|