BGH - Urteil vom 26.02.1986
VIII ZR 34/85
Normen:
BGB §§ 566, 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 1986, 944
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Nachforderung gesenkten Mietzinses nach Vertragsverlängerung bei Kündigung des Mieters aufgrund fehlender Schriftform der Verlängerung

BGH, Urteil vom 26.02.1986 - Aktenzeichen VIII ZR 34/85

DRsp Nr. 1996/8398

Nachforderung gesenkten Mietzinses nach Vertragsverlängerung bei Kündigung des Mieters aufgrund fehlender Schriftform der Verlängerung

»Sagt der Vermieter dem Mieter bei Abschluß eines Mietänderungsvertrages im Hinblick auf die Verlängerung der Vertragsdauer eine Mietzinssenkung zu, so kann er die Differenz zwischen der ursprünglichen und der ermäßigten Miete nachfordern, wenn der Mieter unter Berufung auf die fehlende Schriftform des Änderungsvertrages das Mietverhältnis vorzeitig kündigt.«

Normenkette:

BGB §§ 566, 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2;

Tatbestand:

Der Kläger vermietete der Beklagten durch Vertrag vom 14. Mai 1976 auf dem Grundstück S. 17 in H. 2.908 qm Neubauhalle und 193 qm Büro- und Sozialräume, 450 qm beheizbare Werkstatt, 5.000 qm asphaltierte Freifläche mit Wasseranschluß und einen Kran für gewerbliche Zwecke zu einem monatlichen Mietzins von 21.300 DM. Im Mietvertrag ist unter anderem bestimmt:

"§ 4 Mietzeit und Kündigung

...

2. Das Mietverhältnis endet mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, zu dem der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigt, jedoch frühestens am 30. September 1981. ... Der Mieter hat ab 1. Oktober 1981 für weitere fünf Jahre das Mietvorrecht. Fortsetzung des Mietverhältnisses müssen schriftlich vereinbart werden. ...