KG - Beschluss vom 29.12.2006
12 U 117/06
Normen:
II. BerechnungsVO Anlage 3 (Nr. 1-16) zu § 27 ; BGB § 556 Abs.3 Satz 3 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 728
ZMR 2007, 449
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 526/05

Nachforderung von Bewirtschaftungs- und sonstigen Verbrauchsabgaben nach Ablauf der Abrechnungsfrist bei Gewerbemietvertrag zulässig?

KG, Beschluss vom 29.12.2006 - Aktenzeichen 12 U 117/06

DRsp Nr. 2007/22160

Nachforderung von "Bewirtschaftungs- und sonstigen Verbrauchsabgaben" nach Ablauf der Abrechnungsfrist bei Gewerbemietvertrag zulässig?

»Mit "Bewirtschaftungs- und sonstigen Verbrauchsabgaben" in einem Gewerbemietvertrag ist dasselbe gemeint wie mit "Betriebskosten" im Sinne der Anlage 3 (Nr. 1-16) zu § 27 der II. Berechnungsverordnung; dies ist von einem durchschnittlichen Gewerbemieter auch in diesem Sinne zu verstehen. Die Rechtsfolge des in Bereich der Wohnraummiete geltenden § 556 Abs.3 Satz 3 BGB, wonach nach Ablauf der Abrechnungsfrist des Satzes 2 (spätestens bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums) die Geltendmachung einer Nachforderung ausgeschlossen ist, wird nicht auf Gewerbemietverträge übertragen.«

Normenkette:

II. BerechnungsVO Anlage 3 (Nr. 1-16) zu § 27 ; BGB § 556 Abs.3 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich.

Der Senat folgt den im wesentlichen und im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden.

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: