Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich.
Der Senat folgt den im wesentlichen und im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
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