Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt der Senat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug.
Die zulässige Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Februar 1989 ist begründet. Die Kläger können aus dem Mietvertrag von den Beklagten als Gesamtschuldner DM 6.990,90 verlangen aufgrund der erteilten Abrechnung der Nebenkosten. Die Beklagten sind grundsätzlich verpflichtet, den Abrechnungssaldo aus den jeweiligen Betriebskostenabrechnungen zu zahlen. Insoweit kann zunächst auf die zutreffende Begründung des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen werden. Die von den Beklagten hinsichtlich der Position Wasser/Siel erhobenen Einwände greifen nicht durch.
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