OLG Hamburg - Urteil vom 20.12.1989
4 U 66/89
Normen:
BGB § 546 ;
Fundstellen:
WuM 1991, 598
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 28.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 87/88

Nachforderung von Nebenkosten wegen Ablesefehler

OLG Hamburg, Urteil vom 20.12.1989 - Aktenzeichen 4 U 66/89

DRsp Nr. 2001/10125

Nachforderung von Nebenkosten wegen Ablesefehler

Zwar ist grundsätzlich bei einem vorbehaltlosen Ausgleich des sicher aus einer Nebenkostenabrechnung ergebenden Saldos jede Partei mit nachträglichen Einwendungen gegen die Höhe der Nachforderung ausgeschlossen. Dies gilt jedoch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht, wenn die Ermittlung des Verbrauchs auf einem Ablesefehler beruht und dieser Fehler durch eine Nachzahlung des sich aus der folgenden Nebenkostenabrechnung ergebenden, dann zu hohen Saldos ausgeglichen werden kann.

Normenkette:

BGB § 546 ;

Entscheidungsgründe:

Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt der Senat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug.

Die zulässige Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Februar 1989 ist begründet. Die Kläger können aus dem Mietvertrag von den Beklagten als Gesamtschuldner DM 6.990,90 verlangen aufgrund der erteilten Abrechnung der Nebenkosten. Die Beklagten sind grundsätzlich verpflichtet, den Abrechnungssaldo aus den jeweiligen Betriebskostenabrechnungen zu zahlen. Insoweit kann zunächst auf die zutreffende Begründung des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen werden. Die von den Beklagten hinsichtlich der Position Wasser/Siel erhobenen Einwände greifen nicht durch.