LSG Bayern - Urteil vom 18.05.2020
L 20 VG 6/19
Normen:
SGG § 155 Abs. 3; SGG § 54 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 202 S. 1; ZPO § 287; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; BVG § 31 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VG 16/16

Nachgeholte Antragstellung im Berufungsverfahren vor dem SozialgerichtRechtsfolgen der Unzulässigkeit eines Klageantrags im Sozialgerichtsverfahren bei fehlendem richterlichem HinweisBeschädigtenversorgung gemäß dem OEGAnspruch auf Opferentschädigung bei ärztlichem BehandlungsfehlerAuferlegung von Missbrauchskosten

LSG Bayern, Urteil vom 18.05.2020 - Aktenzeichen L 20 VG 6/19

DRsp Nr. 2023/6090

Nachgeholte Antragstellung im Berufungsverfahren vor dem Sozialgericht Rechtsfolgen der Unzulässigkeit eines Klageantrags im Sozialgerichtsverfahren bei fehlendem richterlichem Hinweis Beschädigtenversorgung gemäß dem OEG Anspruch auf Opferentschädigung bei ärztlichem Behandlungsfehler Auferlegung von Missbrauchskosten

1. Nachholung der Antragstellung im Berufungsverfahren bei im Verfahren vor dem Sozialgericht unzulässigem Klageantrag ohne gerichtlichen Hinweis im Verfahren vor dem SG.2. Beschädigtenversorgung nach dem OEG wegen ärztlicher Behandlung.

Soweit beim Sozialgericht ein unzulässiger Klageantrag gestellt wurde, das erkennende Gericht aber nicht auf die Fehlerhaftigkeit hingewiesen hat, kann der korrekte Antrag im Berufungsverfahren noch nachgeholt werden. Wenn in der Berufung nach richterlichem Hinweis der Vortrag bezüglich der Voraussetzungen für einen Anspruch gemäß dem OEG nachhaltig geändert wird und von sämtlichem bisherigen Vorbringen massiv abweicht, erscheint dies nicht glaubwürdig. Ansprüche nach dem sind nur in engen Grenzen zu gewähren. Sofern hierfür im Einzelfall keine Anhaltspunkte bestehen und die Sache keine Aussicht auf Erfolg verspricht, ein Kläger jedoch trotz Hinweises auch hinsichtlich der Möglichkeit der Auferlegung von Missbrauchskosten die Berufung aufrechterhält, können ihm Missbrauchskosten auferlegt werden.