BGH - Urteil vom 20.01.2010
VIII ZR 141/09
Normen:
BGB § 558 Abs. 1 S. 2; BGB § 558b Abs. 3;
Fundstellen:
MietRB 2010, 98
NJ 2010, 335
NJW-RR 2010, 735
NZM 2010, 436
ZMR 2010, 435
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 254/08
AG Böblingen, vom 25.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 163/08

Nachholung der erforderlichen Angaben zu den in der Miete enthaltenen Betriebskosten durch einen Vermieter im Prozess über die Erhöhung einer Bruttomiete oder Teilinklusivmiete; Geltung der Sperrfrist im Hinblick auf eine vorangegangene Mieterhöhung mit Teilzustimmung des Mieters zum ursprünglichen Mieterhöhungsverlangen für die Nachbesserung oder Nachholung des Mieterhöhungsverlangens

BGH, Urteil vom 20.01.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 141/09

DRsp Nr. 2010/3212

Nachholung der erforderlichen Angaben zu den in der Miete enthaltenen Betriebskosten durch einen Vermieter im Prozess über die Erhöhung einer Bruttomiete oder Teilinklusivmiete; Geltung der Sperrfrist im Hinblick auf eine vorangegangene Mieterhöhung mit Teilzustimmung des Mieters zum ursprünglichen Mieterhöhungsverlangen für die Nachbesserung oder Nachholung des Mieterhöhungsverlangens

Bei Erhöhung einer Brutto- oder Teilinklusivmiete kann der Vermieter die erforderlichen Angaben zu den in der Miete enthaltenen Betriebskosten im Prozess über die Mieterhöhung nachholen. Für eine solche Nachbesserung oder Nachholung des Mieterhöhungsverlangens gilt die Sperrfrist im Hinblick auf eine vorangegangene Mieterhöhung, die infolge einer Teilzustimmung des Mieters zum ursprünglichen Mieterhöhungsverlangen wirksam geworden ist, nicht.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 1/3 und die Beklagten zu 2/3.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 558 Abs. 1 S. 2; BGB § 558b Abs. 3;

Tatbestand: