Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 29. April 2021 (VK 2 - 5/21) wird zurückgewiesen.
2.Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen.
3.Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 2.350.000,00 Euro festgesetzt.
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