OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.04.2022
Verg 25/21
Normen:
GWB § 171 Abs. 1 S. 2; GWB § 97 Abs. 6; GWB § 160 Abs. 2; SGB V § 140a Abs. 3 Nr. 6; SGB V § 140a Abs. 4a; GWB § 160 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4; VgV § 57 Abs. 1; GWB § 42 Abs. 1 S. 1; GWB § 52 Abs. 1; VgV § 51; BGB § 242; VgV § 42 Abs. 2; SGB V § 69 Abs. 4 S. 3; VgV § 47 Abs. 1; VgV § 47 Abs. 5; GWB § 121 Abs. 1 S. 1; VgV 31 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; GWB § 127 Abs. 1; VgV § 58 Abs. 1; VgV § 58 Abs. 2;

Nachprüfungsantrag im VergaberechtRechtsmitteleinlegung gegen die Entscheidung der VergabekammerTeilnahmewettbewerb für ein Telemedizinisches VersorgungsprogrammBildung einer Bewerbergemeinschaft bei Teilnahme am BieterverfahrenAusschluss einer Eignungsleihe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2022 - Aktenzeichen Verg 25/21

DRsp Nr. 2022/17915

Nachprüfungsantrag im Vergaberecht Rechtsmitteleinlegung gegen die Entscheidung der Vergabekammer Teilnahmewettbewerb für ein Telemedizinisches Versorgungsprogramm Bildung einer Bewerbergemeinschaft bei Teilnahme am Bieterverfahren Ausschluss einer Eignungsleihe

Die Zulassung des Bieters zum vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb schafft für diesen gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass seine Eignung abschließend bejaht worden sei. Soweit der Ausschluss einer Eignungsleihe in den Vergabeunterlagen nicht ausdrücklich erklärt worden ist, ist eine solche zulässig und der Bieter kann andere Unternehmen hinzuziehen.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 29. April 2021 (VK 2 - 5/21) wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen.

3.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 2.350.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 171 Abs. 1 S. 2; GWB § 97 Abs. 6; GWB § 160 Abs. 2; SGB V § 140a Abs. 3 Nr. 6; SGB V § 140a Abs. 4a; GWB § 160 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4; VgV § 57 Abs. 1; GWB § 42 Abs. 1 S. 1; GWB § 52 Abs. 1; VgV § 51; BGB § 242; VgV § 42 Abs. 2; SGB V § 69 Abs. 4 S. 3; VgV § 47 Abs. 1; VgV § 47 Abs. 5; GWB § 121 Abs. 1 S. 1; 31 Abs. ;