BVerfG - Beschluß vom 13.03.1979
1 BvR 1085/77
Normen:
BVerfGG § 22 Abs. 2 § 93 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 50, 381
BayVBl 1979, 347
NJW 1979, 1543
ZMR 1980, 308
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 05.10.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 109/76

Nachreichen der Vertretungsvollmacht im Verfassungsbeschwerde-Verfahren - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluß vom 13.03.1979 - Aktenzeichen 1 BvR 1085/77

DRsp Nr. 1994/2696

Nachreichen der Vertretungsvollmacht im Verfassungsbeschwerde-Verfahren - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1. »Die von einem Vertreter eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht deshalb unzulässig, weil die schriftliche Vollmacht (§ 22 Abs. 2 BVerfGG) erst nach Ablauf der Fristen des § 93 BVerfGG ausgestellt worden ist (Ergänzung zu BVerfGE 1, 433).«2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist verletzt, wenn ein Gericht den Sachvortrag einer Partei zur Entscheidungsgrundlage macht, ohne daß die andere Partei zuvor Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äußern.

Normenkette:

BVerfGG § 22 Abs. 2 § 93 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

I. 1. Die Beschwerdeführerin ist in einem Zivilrechtsstreit vom Amtsgericht Dortmund zur Zahlung von restlichem Werklohn für Malerarbeiten an ihren Wohnhäusern verurteilt worden. Sie hatte die Zahlung verweigert, weil die Arbeiten teilweise mangelhaft gewesen seien. Das Landgericht hat die Berufung der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil zurückgewiesen.