Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. September 2011 wird aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
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