BVerwG - Urteil vom 30.04.2014
2 C 65.11
Normen:
LBG RP § 59 Nr. 1-2; LBG RP § 62 Abs. 1 S. 3; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 5; VwVfG § 48; VwVfG § 49; VwVfG § 51; BeamtVG § 11 Abs. 3 Nr. 1; BeamtVG § 108 Abs. 1; BGB § 133;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2014, 5
NVwZ-RR 2014, 653
ZBR 2014, 353
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 10665/11
VG Koblenz, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1186/10 KO

Nachträgliche Änderung der Versetzung in den Ruhestand durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nach dem Beginn des Ruhestands; Anfechtung der Zurruhesetzungsverfügung durch den Beamten mit dem Ziel der Auswechselung des Grundes für den Ruhestand (hier: Schwerbehinderung statt Erreichen der Antragsaltersgrenze)

BVerwG, Urteil vom 30.04.2014 - Aktenzeichen 2 C 65.11

DRsp Nr. 2014/9242

Nachträgliche Änderung der Versetzung in den Ruhestand durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nach dem Beginn des Ruhestands; Anfechtung der Zurruhesetzungsverfügung durch den Beamten mit dem Ziel der Auswechselung des Grundes für den Ruhestand (hier: Schwerbehinderung statt Erreichen der Antragsaltersgrenze)

Nach dem Beginn des Ruhestandes kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden (wie Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 22.06 - Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 Rn. 13 f.). Das gilt auch dann, wenn der Beamte die Zurruhesetzungsverfügung mit dem Ziel der Auswechselung des Grundes für den Ruhestand (Schwerbehinderung statt Erreichen der Antragsaltersgrenze) angefochten hat und die zuständige Behörde später rückwirkend seine Schwerbehinderung feststellt.

Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. September 2011 wird aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

LBG RP § 59 Nr. 1-2; LBG RP § 62 Abs. 1 S. 3; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 5; VwVfG § 48; VwVfG § 49; VwVfG § 51; BeamtVG § 11 Abs. 3 Nr. 1; § Abs. ;